All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Beförderung in Limousinen von Limoservice Berlin

H&L Limou­si­nen­ser­vice Ber­lin GmbH
Meierei­feld 28a
14532 Klein­mach­now

Tel.: 0163 7772552

§ 1 Auftrag- Zustandekommen eines Auftrages

1.1. Der Auf­trag kommt erst nach voll­stän­di­ger Eini­gung und der ver­bind­li­chen Bestel­lung durch den Auf­trag­ge­ber zustande.

1.2. Limo­ser­vice Ber­lin ist jeder­zeit berech­tigt Fahr­ten abzu­leh­nen, eine Beför­de­rungs­pflicht besteht nicht.

1.3. Fahr­gäs­te müs­sen sich auf Nach­fra­ge aus­wei­sen können.

1.4. Das Mit­füh­ren von Haus­tie­ren ist nicht gestattet.

1.5. Auf­trag­ge­ber und Auf­trag­neh­mer kön­nen jeder­zeit ohne die Anga­be von Grün­den vom Ver­tag zurücktreten.

Bei Rück­tritt durch den Auf­trag­ge­ber wer­den fol­gen­de Stor­nie­rungs­kos­ten fällig:

  • Rück­tritt / Stor­no all­ge­mein: 10% des Mietpreises
  • Rück­tritt ab 14 Tage vor Beginn der Fahrt: 50 % des Mietpreises
  • Rück­tritt ab 7 Kalen­der­ta­ge vor Beginn der Fahrt 100 % des Mietpreises
  • Bei Stor­nie­rung durch Limo­ser­vice Ber­lin wer­den maxi­mal bereits gezahl­te Beträ­ge zurück­er­stat­tet, ein Anspruch auf Scha­den­er­satz oder etwa­ige ande­re Ansprü­che bestehen nicht.

Der Mie­ter hat sei­ne Beglei­tung / Mit­fah­rer über die Ver­hal­tens­maß­re­geln die­ser AGB´s in Kennt­nis zu setzen.

Bei Stor­nie­rung durch den Auftraggeber:

Stor­nie­run­gen wer­den nur schrift­lich gül­tig und müs­sen die ein­deu­ti­ge Defi­ni­ti­on des Auf­tra­ges enthalten.

1.6. Der Auf­trag­ge­ber hat grund­sätz­lich einen Anspruch auf die von ihm gebuch­te Limou­si­ne in der bestell­ten Aus­stat­tung. In begrün­de­ten Aus­nah­me­fäl­len sind wir jedoch berech­tigt, eine gleich­wer­ti­ge Limou­si­ne zur Ver­fü­gung zu stellen.

1.7. Limo­ser­vice Ber­lin ist gleich­falls berech­tigt den Auf­trag von Part­ner­un­ter­neh­men durch­füh­ren zu lassen

§ 2 Verhalten im Fahrzeug

2.1. Den Anwei­sun­gen des Chauf­feurs ist grund­sätz­lich Fol­ge zu leisten.

2.2. Die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Anzahl der zu beför­dern­den Per­so­nen ist nicht zu über­schrei­ten, der Chauf­feur ist berech­tigt aus Platz- oder Sicher­heits­grün­den die Per­so­nen­zahl wei­ter zu begrenzen.

2.3. Wäh­rend der gesam­ten Fahrt gilt Anschnall­pflicht gemäß StVO .

2.4. Den Fahr­gäs­ten ist es unter­sagt wäh­rend der Fahrt Türen zu öff­nen, Gegen­stän­de aus den Fens­tern zu wer­fen oder sich in einer ande­ren Art ord­nungs­wid­rig zu verhalten

2.5. Die Aus­stat­tung der Fahr­zeu­ge ( Leder­be­zü­ge, Ver­klei­dun­gen, Medi­en­tech­nik, Beleuch­tung usw. ) ist pfleg­lich zu behandeln.

2.6. Die Ein­wei­sung in die tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen des Fahr­zeu­ges über­nimmt vor Fahrt­an­tritt der Chauffeur.

§ 3 Rauchen

3.1. Das Rau­chen ist im gesam­ten Fahr­zeug strikt untersagt.

§ 4 Verzehr von Speisen

4.1 Der Ver­zehr von Spei­sen jeg­li­cher Art ist in unse­ren Fahr­zeu­gen unter­sagt, dies gilt auch für Süß­wa­ren, Kek­se, Chips usw.

§ 5 Getränke

5.1. Das Mit­brin­gen von Geträn­ken ist nicht gestattet.

5.2. Die Aus­stat­tung der Bord­bar wird bei der Fahr­zeug­an­mie­tung indi­vi­du­ell bestimmt.

5.3. Es besteht für die Fahr­gäs­te die Mög­lich­keit wäh­rend der Fahrt zusätz­lich Geträn­ke gemäß unse­rer Preis­lis­te nachzuordern.

5.4. Glä­ser wer­den vom Auf­trag­neh­mer in aus­rei­chen­der Anzahl zur Ver­fü­gung gestellt.

§ 6 Langzeitmiete

6.1. Bei einer Miet­dau­er von mehr als 1 Woche ( 7 Kalen­der­ta­ge ) ist eine Kau­ti­on in Höhe von 50% des Miet­prei­ses im Vor­we­ge zu erbrin­gen, vor Fahrt­an­tritt ist die Rest­sum­me zu überweisen.

6.2. Eine Ver­län­ge­rung der Miet­dau­er ist mög­lich, sofern die Ver­füg­bar­keit des Fahr­zeu­ges gege­ben ist.

6.3. Der Chauf­feur steht täg­lich 8 Stun­den zur Ver­fü­gung, wobei alle 2 Stun­den eine halb­stün­di­ge Pau­se ein­zu­le­gen ist. Eine Fahr­zeit­über­schrei­tung ist nicht mög­lich, ggfs. muss ein wei­te­rer Chauf­feur geor­dert werden.

6.4. Ent­ste­hen­de Über­nach­tungs­kos­ten und sons­ti­ge Spe­sen sind vom Auf­trag­ge­ber nach vor­he­ri­ger Abspra­che zu über­neh­men. Ein­zel­hei­ten sind im Vor­we­ge schrift­lich im Miet­ver­trag festzulegen.

§ 7 Haftung

7.1. Für alle vor­sätz­lich- oder grob fahr­läs­sig her­bei­ge­führ­ten Schä­den in und an unse­ren Fahr­zeu­gen haf­tet in vol­lem Umfang der Verursacher.

7.2. Zusätz­lich zu den Repa­ra­tur­kos­ten hat der Ver­ur­sa­cher den ent­ste­hen­den Nut­zungs­aus­fall der Limou­si­ne in vol­ler Höhe zu erstatten.

§ 8 Allgemeines

8.1. Auf Wunsch legt der Chauf­feur ger­ne die erfor­der­li­chen Doku­men­te wie Füh­rer­schein, Per­so­nen­be­för­de­rungs­schein und Ver­si­che­rungs­nach­weis vor.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Anmietung von Fahrzeugen:

§ 1 Vertragsbedingungen

Mit Abschluss einer Buchung / Ver­trags­er­stel­lung zwi­schen dem Mie­ter und Limo­ser­vice Ber­lin (nach­fol­gend Ver­mie­ter genannt) hat der Mie­ter bin­dend die fol­gen­den all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen in der zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses gül­ti­gen Fas­sung akzeptiert.

§ 2 Abschluss des Vertrages

2.1 Die Reser­vie­rung des gewünsch­ten Fahr­zeug­typs, die der Mie­ter per Inter­net bzw. per Tele­fon tätigt, ist ein bin­den­des Ange­bot im Sin­ne des § 145 BGB. Der Ver­trag kommt durch Bestä­ti­gung per E‑Mail durch den Ver­mie­ter an den Mie­ter zustan­de. Der Kre­dit­kar­ten­in­ha­ber wird auto­ma­tisch als 1. Fah­rer eingetragen.

2.2 Bei tele­fo­ni­scher Buchung über die ange­ge­be­ne kos­ten­pflich­ti­ge Hot­line muss der Mie­ter eine Fax­num­mer, E‑Mail Adres­se oder Post­an­schrift ange­ben kön­nen, damit die Bestä­ti­gung und der Miet­ver­trag über­sen­det wer­den können.

§ 3 Reservierung / Änderungen / Rücktritt

3.1 Unter Anrech­nung einer Bear­bei­tungs­ge­bühr ist es dem Mie­ter mög­lich, Ände­run­gen an der Buchung vor­zu­neh­men. Die Abrech­nung erfolgt zum maxi­ma­len Miet­preis, d.h. falls nach Umbu­chung der Miet­preis nied­ri­ger ist als der ursprüng­li­chen Miet­preis, wird der ursprüng­li­che Miet­preis berech­net. Erhöht sich der Miet­preis nach Umbu­chung, wird die­ser höhe­re Miet­preis in Rech­nung gestellt.

3.2 Soll­te der neue Miet­zeit­raum län­ger sein als der ursprüng­li­che, dann gel­ten die zum Ände­rungs­zeit­punkt für den Ver­miet­zeit­raum gül­ti­gen Preise.

3.3 Buchungs­än­de­run­gen kön­nen aus­schließ­lich tele­fo­nisch über unse­re kos­ten­pflich­ti­ge Hot­line vor­ge­nom­men werden.

3.4 Soll­te der Mie­ter das bereit­ge­stell­te Fahr­zeug nicht abho­len, blei­ben die Ver­pflich­tun­gen des Mie­ters aus die­ser Ver­ein­ba­rung in vol­lem Umfang bestehen. Ein­nah­men aus ander­wei­ti­ger Nut­zung des bereit­ge­stell­ten Fahr­zeu­ges braucht sich der Ver­mie­ter nicht anrech­nen zu lassen.

3.5 Sobald der Ver­mie­ter eine Buchung / Ver­trags­er­stel­lung bestä­tigt hat, ist der Ver­mie­ter berech­tigt den vol­len vor­aus­sicht­li­chen Miet­zins inklu­si­ve der vom Mie­ter ein­ge­tra­ge­nen Extras, von der ange­ge­be­nen Kre­dit­kar­te abzu­bu­chen. Soll­te der Miet­zins nicht in vol­ler Höhe abge­bucht wer­den kön­nen, kommt kein Miet­ver­trag zustande.

3.6 Eine Aus­zah­lung des vor­ab geleis­te­ten Miet­zin­ses ist nur unter Berück­sich­ti­gung der fol­gen­den Punk­te gewährt:

Der Mie­ter stor­niert den Ver­trag aus unge­wöhn­li­chen oder unvor­her­seh­ba­ren Grün­den ohne per­sön­li­ches Ver­schul­den wie z.B.

  • Natur­ka­ta­stro­phen (z.B. Flut, Feu­er, etc.)
  • Natur­ka­ta­stro­phen (z.B. Flut, Feu­er, etc.)
  • Krieg
  • Ter­ro­ris­mus
  • Krank­heit

Die­se Ver­trags­be­en­di­gung muss durch den Mie­ter schrift­lich belegt (z.B. ärzt­li­ches Attest) und durch­ge­führt werden.

3.7 Der Ver­mie­ter ver­pflich­tet sich, nach Bestä­ti­gung der Mie­te für den gesam­ten gebuch­ten Miet­zeit­raum ein Fahr­zeug für den Mie­ter zur Ver­fü­gung zu stellen.

3.8 Soll­te der Ver­mie­ter die gebuch­te Fahr­zeug­grup­pe nicht zur Ver­fü­gung stel­len kön­nen, behält sich der Ver­mie­ter das Recht vor, ein Alter­na­tiv­fahr­zeug bereit zustel­len oder von dem Ver­trag zurück­zu­tre­ten und den ange­fal­le­nen Miet­zins zu erstatten.

§ 4 Widerruf

Der Mie­ter kann sei­ne Ver­trags­er­klä­rung inner­halb von zwei Wochen — ab dem Tag an dem die Reser­vie­rung gemacht wur­de — ohne Anga­be von Grün­den in Text­form wider­ru­fen. Die Frist beginnt frü­hes­tens mit Erhalt der Beleh­rung. Zur Wah­rung der Wider­rufs­frist genügt die recht­zei­ti­ge Absen­dung des Wider­rufs. Das beschrie­be­ne Wider­ruf­recht gilt nicht, wenn die Reser­vie­rung weni­ger als zwei Wochen vor der Abho­lung des Autos gemacht wur­de. Nach Ablauf der Wider­rufs­frist sind Stor­nie­run­gen von Miet­wa­gen­bu­chun­gen nicht mehr mög­lich. Der Wider­ruf ist zu rich­ten an:

H&L Limou­si­nen­ser­vice Ber­lin GmbH

Meierei­feld 28a
14532 Klein­mach­now

Tele­fon 0163 7772552

info@berlin-limoservice.de
www.hauptstadtlimos.de

Das Wider­rufs­recht erlischt vor­zei­tig, wenn der Ver­mie­ter mit Aus­füh­rung der Dienst­leis­tung mit aus­drück­li­cher Zustim­mung des Mie­ters vor Ende der Wider­rufs­frist begon­nen hat oder der Mie­ter die­se selbst ver­an­lasst hat. Nach Ablauf der Wider­rufs­frist sind Stor­nie­run­gen von Miet­wa­gen­bu­chun­gen nicht mehr mög­lich. Wir emp­feh­len Ihnen daher, die Buchung Ihres AFIRST Fahr­zeugs erst nach Fest­le­gung Ihrer end­gül­ti­gen Rei­se­plä­ne vorzunehmen.

§ 5 Fahrzeug Abholung

5.1 Unse­re Öff­nungs­zei­ten für die jewei­li­gen Anmiet­sta­tio­nen fin­den Sie auf unse­rer Website.

5.2 Eine Fahr­zeug­ab­ho­lung bzw. ‑rück­ga­be ist nur wäh­rend unse­rer Öff­nungs­zei­ten möglich.

5.3 Der Mie­ter muss bei Fahr­zeug­ab­ho­lung unbe­dingt fol­gen­de Unter­la­gen vorzeigen:

  • einen Aus­druck des Miet­ver­tra­ges (wird bei der Buchung auto­ma­tisch erstellt),
  • eine auf dem Gebiet der BRD gül­ti­ge Fahr­erlaub­nis, aller ange­ge­ben Fah­rer (alle Fahr­erlaub­nis­se müs­sen für Schalt­wa­gen gelten),
  • einen noch min­des­tens 3 Mona­te gül­ti­gen Pass, bzw. Per­so­nal­aus­weis eines EU-Landes,
  • eine Kre­dit­kar­te (wie bei der Buchung ange­ge­ben) für alle even­tu­ell zusätz­lich ent­ste­hen­den Kos­ten aus die­ser Miete.

5.4 Das Feh­len einer die­ser Unter­la­gen kann dazu füh­ren, dass es nicht zu einer Fahr­zeug­über­ga­be kommt. In die­sem Fall wird der geleis­te­te Miet­zins nicht wie­der erstat­tet! Fal­sche Anga­ben bei Buchung (z.B. bezüg­lich der Gül­tig­keit der Fahr­erlaub­nis, Pass oder Per­so­nal­aus­weis) füh­ren eben­falls zu einer Stor­nie­rung des Ver­tra­ges. Der Miet­zin­ses wird dem Mie­ter nicht erstattet.

5.5 Soll­te der Mie­ter das gebuch­te Fahr­zeug erst spä­ter abho­len als ver­ein­bart, so wird der antei­li­ge Miet­zins für den nicht genutz­ten Zeit­raum nicht erstat­tet. Von die­ser Rege­lung gibt es kei­ne Ausnahmen.

5.6 Die Anga­be fal­scher Daten oder Vor­le­gen gefälsch­ter Unter­la­gen bzw. Zah­lungs­ar­ten kann zum Ver­lust des Ver­si­che­rungs­schut­zes füh­ren und bringt somit die vol­le Haf­tung für alle Schä­den am Miet­wa­gen und Drit­te mit sich.

5.7 Der Mie­ter hat sich vor Mie­t­an­tritt von der Rich­tig­keit des vom Ver­mie­ter ange­ge­be­nen Kilo­me­ter­stan­des und Tank­stan­des sowie von der voll­stän­di­gen und kor­rek­ten Ein­tra­gung bezüg­lich Unfall­schä­den auf dem Über­ga­be­pro­to­koll zu über­zeu­gen, und Dif­fe­ren­zen dem Ver­miet­as­sis­ten­ten mitzuteilen.

§ 6 Berechtigte Fahrer

6.1 Der Mie­ter kann das Nut­zungs­recht aus dem Miet­ver­trag nur mit Zustim­mung des Ver­mie­ters auf wei­te­re Fah­rer über­tra­gen. Die­se Fah­rer sind durch den Mie­ter bei Ver­trags­ab­schluss zu nen­nen. Der Ver­mie­ter kann benann­te Fah­rer vom Nut­zungs­recht ohne Begrün­dung aus­schlie­ßen. Das Nut­zungs­recht darf nicht an Drit­te unbe­nann­te Fah­rer über­tra­gen wer­den. Der Mie­ter hat eigen­stän­dig zu prü­fen, ob sich der berech­tig­te Fah­rer im Besitz einer auf dem Gebiet der BRD noch gül­ti­gen Fahr­erlaub­nis befin­det. Hier­zu hat er alle ihm zur Ver­fü­gung ste­hen­den Mög­lich­kei­ten aus­zu­schöp­fen und die not­wen­di­gen Erkun­di­gun­gen einzuziehen.

6.2 Der Mie­ter hat das Han­deln des Fah­rers wie sein eige­nes zu vertreten.

6.3 Dem Mie­ter ist es unter­sagt, das Fahr­zeug zu motor­sport­li­chen Zwe­cken, zu Test­zwe­cken, zur gewerb­li­chen Per­so­nen- oder Güter­be­för­de­rung sowie für rechts­wid­ri­ge Zwe­cke zu nut­zen, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tat­or­tes ver­bo­ten sind, oder Drit­ten zur Ver­fü­gung zu stellen.

6.4 Eine Wei­ter­ver­mie­tung des Fahr­zeu­ges ist verboten.

6.5 Für Anmie­tun­gen eines Fahr­zeugs bei Limo­ser­vice Ber­lin gilt ein Min­dest­al­ter von 23 Jah­ren sowie der Besitz eines auf dem Gebiet der BRD gül­ti­gen Führerscheins.

§ 7 Mietpreis

7.1 Wird das Fahr­zeug nicht an der­sel­ben Ver­miet­sta­ti­on zurück­ge­ge­ben, an der es ange­mie­tet wur­de, so ist der Mie­ter dem Ver­mie­ter zur Erstat­tung der Rück­füh­rungs­kos­ten ver­pflich­tet, sofern kei­ne ande­re schrift­li­che Ver­ein­ba­rung getrof­fen wurde.

7.2 Als Miet­preis gel­ten grund­sätz­lich die bei Anmie­tung ver­ein­bar­ten Tari­fe. Preis­än­de­run­gen kön­nen nach Ver­trags­ab­schluss nicht vor­ge­nom­men werden.

§ 8 Zahlungsbedingungen

8.1 Der Ver­mie­ter kann vor Über­ga­be des Fahr­zeu­ges eine Vor­aus­zah­lung bis zur Höhe des vor­aus­sicht­li­chen Ent­gel­tes bzw. von min. € 250,- verlangen.

8.2 Der Miet­preis inklu­si­ve der gesetz­li­chen Mehr­wert­steu­er ist grund­sätz­lich bei Ende der ver­ein­bar­ten Miet­zeit zur Zah­lung fäl­lig und an den Ver­mie­ter zu entrichten.

8.3 Die Wahl des Zah­lungs­mit­tels bestimmt der Vermieter.

8.4 Nach Ver­zugs­an­tritt haf­tet der Mie­ter für alle hier­aus ent­ste­hen­den Schä­den. Wei­te­re Ansprü­che des Ver­mie­ters blei­ben hier­von unberührt.

8.5 Der Ver­mie­ter behält es sich vor, die vom Mie­ter ange­ge­be­ne Zah­lungs­art, bis zu zwei Mona­te nach der Mie­te für wei­te­re evtl. auf­tre­ten­de Kos­ten und Gebüh­ren (z.B. Ord­nungs­wid­rig­kei­ten) zur Wei­ter­be­las­tung zu nut­zen. Es folgt eine Infor­ma­ti­on an den Mie­ter per E‑Mail.

8.6 Die Abrech­nung der Mehr­ki­lo­me­ter sowie einer even­tu­el­len Nach­be­tan­kung erfolgt nach Rück­ga­be des Fahr­zeu­ges und nach Able­sung des Kilo­me­ter­stan­des und Tank­stan­des durch einen Ser­vice­mit­ar­bei­ter des Ver­mie­ters. Die Höhe des Kilo­me­ter- und Kraft­stoff­prei­ses ent­neh­men Sie bit­te dem Miet­ver­trag. Die Abrech­nung erfolgt durch die vom Mie­ter ange­ge­be­ne Zahlungsart.

8.7 Der Ver­mie­ter ist berech­tigt, bei Fahr­zeug­ab­ho­lung von der durch den Mie­ter genann­ten Kre­dit­kar­te ein Depo­sit (Sicher­heits­ge­bühr) abzu­bu­chen. Die­ses Depo­sit wird bei Fahr­zeug­rück­ga­be dem Kre­dit­kar­ten­kon­to wie­der gut­ge­schrie­ben, vor­aus­ge­setzt, es sind kei­ne wei­te­ren Kos­ten wie z.B. Ben­zin oder Die­sel, Mehr­ki­lo­me­ter etc. an den Ver­mie­ter zu ent­rich­ten. In die­sem Fall wer­den die zusätz­li­chen Kos­ten mit dem bereits abge­buch­ten Depo­sit ver­rech­net und die even­tu­ell ver­blei­ben­de Dif­fe­renz gut­ge­schrie­ben bzw. nach­fol­gend abgebucht.

§ 9 Versicherung

9.1 Der nor­ma­le Ver­si­che­rungs­schutz für das gemie­te­te Fahr­zeug erstreckt sich auf eine Haft­pflicht­ver­si­che­rung mit einer max. Deckungs­sum­me bei Per­so­nen­schä­den und Sach­schä­den von € 50 Mio. Die max. Deckungs­sum­me je geschä­dig­te Per­son beläuft sich auf € 8 Mio und ist auf Euro­pa beschränkt. Bei selbst­ver­schul­de­ten Unfäl­len, Park­schä­den, Dieb­stahl und bei Unfall­flucht des Geg­ners haf­tet der Mie­ter maxi­mal bis zur Höhe der Haftungssumme.

9.2 Bei Abschluss einer Per­so­nen­in­sas­sen­ver­si­che­rung beträgt die Deckungs­sum­me € 20.500,- bei Inva­li­di­tät, € 12.800,- im Todes­fall und € 500,- für Heilkosten.

9.3 Jeder im Rah­men des Miet­ver­tra­ges ver­ein­bar­te Ver­si­che­rungs­schutz ent­fällt, ins­be­son­de­re wenn ein unbe­rech­tig­ter Fah­rer das Fahr­zeug gebraucht, wenn der Fah­rer des Fahr­zeu­ges bei Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­fal­les nicht im Besitz der vor­ge­schrie­be­nen Fahr­erlaub­nis ist sowie bei Vor­lie­gen einer Aus­nah­me­re­ge­lung aus Absatz 11 die­ser Bedingung.

9.4 Der Mie­ter hat die Mög­lich­keit, die Höhe des Selbst­be­hal­tes nach Abschluss der Voll­kas­ko­ver­si­che­rung durch Abschluss einer erwei­ter­ten Voll­kas­ko­ver­si­che­rung (Base Excess) zu reduzieren.

§ 10 Haftung des Vermieters

Die Haf­tung des Ver­mie­ters ist auf Vor­satz und gro­be Fahr­läs­sig­keit beschränkt, soweit kei­ne Deckung im Rah­men der für das Fahr­zeug geschlos­se­nen Haft­pflicht­ver­si­che­rung besteht.

§ 11 Haftung des Mieters

11.1 Bei Fahr­zeug­schä­den, Fahr­zeug­ver­lust und Miet­ver­trags­ver­let­zun­gen haf­tet der Mie­ter grund­sätz­lich nach den all­ge­mei­nen Haf­tungs­re­geln. Ins­be­son­de­re hat der Mie­ter das Fahr­zeug in dem man­gel­frei­en Zustand zurück­zu­ge­ben, in dem er es über­nom­men hat.

11.2 Dem Mie­ter steht es frei, die Haf­tung aus Unfäl­len für Schä­den des Ver­mie­ters durch Zah­lung eines beson­de­ren Ent­gel­des aus­zu­schlie­ßen = ver­trag­li­che Haf­tungs­frei­stel­lung. In die­sem Fall haf­tet der Mie­ter für Schä­den, abge­se­hen von der ver­ein­bar­ten Selbst­be­tei­li­gung nur dann, wenn

  • er die Scha­den­an­zei­ge ent­ge­gen sei­ner Ver­pflich­tung, vgl. Absatz 12.2 nicht frist­ge­mäß oder nicht voll­stän­dig an den Ver­mie­ter übergibt.
  • er oder sei­ne Erfül­lungs­ge­hil­fen den Scha­den durch Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit her­bei­ge­führt haben.
  • er oder sei­ne Erfül­lungs­ge­hil­fen Unfall­flucht began­gen haben, soweit die berech­tig­ten Inter­es­sen des Ver­mie­ters an der Fest­stel­lung des Scha­den­falls gene­rell beein­träch­tigt wur­den, es sei denn die Pflicht­ver­let­zung erfolg­te nicht vor­sätz­lich oder grob fahrlässig.
  • er oder sei­ne Erfül­lungs­ge­hil­fen ent­ge­gen der Ver­pflich­tung nach Absatz 12 bei einem Unfall auf die Hin­zu­zie­hung der Poli­zei ver­zich­tet, soweit die berech­tig­ten Inter­es­sen des Ver­mie­ters an der Fest­stel­lung des Scha­den­fal­les gene­rell beein­träch­tigt wur­den, es sei denn die Pflicht­ver­let­zung erfolg­te nicht vor­sätz­lich oder grob fahrlässig.
  • er oder sei­ne Erfül­lungs­ge­hil­fen ent­ge­gen der Ver­pflich­tung nach Absatz 12 den Scha­den nicht dem Ver­mie­ter ange­zeigt oder bei der Erfül­lung der Ver­pflich­tung nach Absatz 12 fal­sche Anga­ben zum Unfall­her­gang gemacht haben, soweit die berech­tig­ten Inter­es­sen des Ver­mie­ters an der Fest­stel­lung des Scha­dens­fal­les gene­rell beein­träch­tigt wur­den, es sei denn die Pflicht­ver­let­zung erfolg­te nicht vor­sätz­lich oder grob fahrlässig.

Die ver­trag­li­che Haf­tungs­frei­stel­lung gilt nur für den ver­ein­bar­ten Mietvertragszeitraum.

11.3 Der Mie­ter oder sei­ne Erfül­lungs­ge­hil­fen haf­ten unein­ge­schränkt für Ver­kehrs- und Ord­nungs­wid­rig­kei­ten, der Ver­mie­ter wird von allen Kos­ten, Gebüh­ren usw. freigestellt.

11.4 Wird durch den Mie­ter oder einen Zusatz­fah­rer mit dem Fahr­zeug wäh­rend der Miet­zeit eine Ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig­keit oder Straf­tat began­gen, ist der Ver­mie­ter berech­tigt, dem Mie­ter eine Auf­wands­pau­scha­le in Rech­nung zu stel­len. Dies gilt nicht, wenn dem Ver­mie­ter durch den Vor­fall kei­ner­lei Auf­wand ent­stan­den ist oder der Vor­fall auf ein Ver­schul­den des Ver­mie­ter zurück­geht. Außer­dem haf­tet der Mie­ter für alle im Zusam­men­hang mit sei­ner Nut­zung des Fahr­zeu­ges anfal­len­den Gebüh­ren, Abga­ben, Buß­gel­der und Stra­fen, für die der Ver­mie­ter in Anspruch genom­men wird, es sei denn, sie sind durch Ver­schul­den des Ver­mie­ter ver­ur­sacht worden.

11.5 Brems‑, Betriebs‑, und rei­ne Bruch­schä­den sind kei­ne Unfallschäden.

11.6 Die­se Rege­lun­gen gel­ten neben dem Mie­ter auch für den berech­tig­ten Fah­rer, wobei die ver­trag­li­che Haf­tungs­frei­stel­lung nicht zuguns­ten unbe­rech­tig­ter Nut­zer der Miet­wa­gen gilt.

11.7 Die Haf­tungs­frei­stel­lung endet mit dem ver­ein­bar­ten Miet­zeit­raum. Soll­te der Mie­ter eine eigen­stän­di­ge Ver­län­ge­rung des Miet­ver­tra­ges vor­neh­men ( ver­spä­te­te Fahr­zeug­rück­ga­be ), so ist er für den Zeit­raum außer­halb des ver­ein­bar­ten Miet­zeit­rau­mes, nicht mehr Haf­tungs­be­freit und kann mit allen Schä­den am Miet­wa­gen und Drit­ten voll belas­tet werden.

§ 12 Unfälle / Diebstahl / Anzeigepflicht

12.1 Bei einem Unfall, Dieb­stahl, Brand, Wild­scha­den oder sons­ti­gem Scha­den hat der Mie­ter die Pflicht, sofort die Poli­zei zu ver­stän­di­gen, hin­zu­zu­zie­hen und den Scha­den dem Ver­mie­ter unver­züg­lich anzu­zei­gen. Dies gilt auch bei gering­fü­gi­gen Schä­den und bei selbst­ver­schul­de­ten Unfäl­len ohne Mit­wir­kung Drit­ter. Soll­te die Poli­zei die Unfall­auf­nah­me ver­wei­gern, hat der Mie­ter dies gegen­über dem Ver­mie­ter nachzuweisen.

12.2 Bei Schä­den ist der Mie­ter ver­pflich­tet, den Ver­mie­ter unver­züg­lich, spä­tes­tens jedoch 24 Stun­den nach dem Vor­fall über alle Ein­zel­hei­ten schrift­lich unter Ver­wen­dung des bei den Fahr­zeug­pa­pie­ren befind­li­chen Unfall­be­richts, der in allen Punk­ten sorg­fäl­tig und voll­stän­dig aus­zu­fül­len ist, zu unterrichten.

§ 13 Rückgabe des Fahrzeuges

13.1 Der Miet­ver­trag endet zum ver­ein­bar­ten Zeit­punkt und kann im Rah­men die­ses Ver­tra­ges mit vor­he­ri­ger Zustim­mung des Ver­mie­ters und unter Anrech­nung einer Bear­bei­tungs­ge­bühr ver­län­gert wer­den, sofern der Mie­ter die Ver­län­ge­rung dem Ver­mie­ter recht­zei­tig bekannt gibt.

13.2 Der Mie­ter ist ver­pflich­tet, das Fahr­zeug nach Ablauf der Miet­zeit dem Ver­mie­ter am ver­ein­bar­ten Ort wäh­rend der übli­chen Geschäfts­zei­ten zurückzugeben.

13.3 Soll­te der Mie­ter das Fahr­zeug län­ger als ver­ein­bart nut­zen, so gilt dies als eigen­mäch­ti­ge Ver­län­ge­rung der Miet­dau­er durch den Mie­ter und wird mit dem zu die­sem Tag aktu­el­len Höchst­preis pro Ver­län­ge­rungs­tag berechnet.

13.4 Bei Ver­let­zung der Rück­ga­be­pflicht haf­ten meh­re­re Mie­ter als Gesamtschuldner.

13.5 Die Fahr­zeu­ge wer­den durch den Ver­mie­ter mit einem belie­bi­gen Tank­stand an den Mie­ter abge­ge­ben. Die Rück­ga­be muss mit glei­chem Tank­stand erfol­gen. Soll­te der Tank­stand bei Abga­be gerin­ger sein, wird dem Mie­ter das nach­ge­tank­te Ben­zin / Die­sel berechnet.

13.6 Fund­sa­chen jeg­li­cher Art wer­den vom Ver­mie­ter maxi­mal drei Mona­te auf­be­wahrt. Der Ver­mie­ter kann für durch den Mie­ter im Miet­wa­gen ver­ges­se­ne Gegen­stän­de nicht haft­bar gemacht werden.

13.7 Der Mie­ter ist bis zur Fahr­zeug­ab­nah­me durch einen Assis­ten­ten des Ver­mie­ters voll für alle Schä­den oder feh­len­den Tei­le am Fahr­zeug verantwortlich.

13.8 Ein Mit­ar­bei­ter des Ser­vice­teams des Ver­mie­ters wird das Fahr­zeug bei Rück­ga­be so schnell wie mög­lich kon­trol­lie­ren. Der Ver­mie­ter ist bemüht, die Fahr­zeug­ab­nah­me inner­halb von 30 Minu­ten durchzuführen.

13.9 Der Mie­ter ist ange­hal­ten, bei der Fahr­zeug­kon­trol­le durch die Mit­ar­bei­ter des Ver­mie­ters anwe­send zu sein und das Rück­ga­be­pro­to­koll zu unter­schrei­ben. Das garan­tiert bei­den Par­tei­en eine kor­rek­te Erfas­sung evtl. auf­ge­tre­te­ner Schä­den und eine kor­rek­te Kilo­me­ter- sowie Ben­zin-/Die­selab­rech­nung. Soll­te der Mie­ter bei Fahr­zeug­rück­ga­be nicht anwe­send sein kön­nen, hat er dies zu unter­schrei­ben und geht das Risi­ko ein, ohne die Mög­lich­keit des Ein­spru­ches zu haben, eine Nach­be­las­tung durch den Ver­mie­ter für even­tu­el­le Schä­den, Mehr­ki­lo­me­ter, Nach­be­tan­kung etc. zu ent­rich­ten. Die­se Nach­be­las­tung erfolgt auto­ma­tisch durch die bei Anmie­tung hin­ter­leg­te Zah­lungs­art und wird dem Mie­ter zur Infor­ma­ti­on benannt.

13.10 Jedes Fahr­zeug muss an der Sta­ti­on abge­ge­ben wer­den, an der es ange­mie­tet wur­de. Der Ver­mie­ter bie­tet kei­ne Mög­lich­keit der Ein­weg­mie­te an.

§ 14 Einzugsermächtigung des Mieters

Der Mie­ter ermäch­tigt den Ver­mie­ter unwi­der­ruf­lich alle Miet­wa­gen­kos­ten und alle mit dem Ver­trag zusam­men­hän­gen­den sons­ti­gen Ansprü­che von der bei Abschluss des Miet­ver­tra­ges vor­ge­leg­ten, im Miet­ver­trag benann­ten Kre­dit­kar­te abzubuchen.

§ 15 Datenschutzklausel

15.1 Fol­gen­de per­sön­li­che Daten des Mie­ters kön­nen von dem Ver­mie­ter EDV-mäßig ver­ar­bei­tet, gespei­chert und über­mit­telt werden:

  • Name, Anschrift, E‑Mail Adres­se, Fax- und Tele­fon­num­mer, Han­dy­num­mer, Geburts­da­tum des Mie­ters, Fahr­erlaub­nis­da­ten, Kundennummern.

Offe­ne For­de­run­gen, die dem Ver­mie­ter gegen den Mie­ter zuste­hen, sub­jek­ti­ve Wert­ur­tei­le, per­sön­li­che Ein­kom­mens­ver­hält­nis­se und Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se wer­den nicht gespeichert.

15.2 Nach dem Bun­des­da­ten­schutz ist die Wei­ter­ga­be der unter Punkt 15.1. bezeich­ne­ten per­sön­li­chen Daten an fol­gen­de Per­so­nen oder Unter­neh­men erlaubt:

  • Kre­dit­kar­ten­in­sti­tu­te,
  • Anwalt­bü­ros,
  • Inkas­so­in­sti­tu­te,
  • Fahr­zeug­her­stel­ler,
  • koope­rie­ren­de Ver­kehrs­un­ter­neh­men und Reisebüros,
  • sämt­li­che mit unse­rer Fir­men­grup­pe ver­bun­de­ne Unternehmen.

Eine Wei­ter­ga­be darf nach dem Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz nur dann erfol­gen soweit dies zur Wah­rung berech­tig­ter Inter­es­sen des Ver­mie­ters, der unter 15.2. bezeich­ne­ten Per­so­nen und Unter­neh­men oder der All­ge­mein­heit erfor­der­lich ist und dadurch schutz­wür­di­ge Belan­ge des Mie­ters nicht beein­träch­tigt wer­den. Dies ist ins­be­son­de­re dann der Fall, wenn

  • die bei der Anmie­tung gemach­ten Anga­ben unrich­tig sind
  • das ange­mie­te­te Fahr­zeug nicht inner­halb von 24 Stun­den nach der gege­be­nen­falls ver­län­ger­ten Miet­zeit zurück­ge­ge­ben wird,
  • vom Mie­ter gege­be­ne Zah­lungs­mit­tel nicht ein­ge­löst oder pro­tes­tiert wer­den kön­nen, Miet­wa­gen­rech­nun­gen nicht bezahlt werden.
  • das gemie­te­te Fahr­zeug gestoh­len oder beschä­digt wird.

§ 16 Allgemeine Bestimmungen

16.1 Bei Strei­tig­kei­ten über die Aus­le­gung des Miet­ver­tra­ges ist der deut­sche Text maß­ge­bend und deut­sches Recht anwendbar.

16.2 Die Auf­rech­nung gegen­über For­de­run­gen des Ver­mie­ters ist nur mit unbe­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten For­de­run­gen des Mie­ters oder des berech­tig­ten Fah­rers möglich.

16.3 Sämt­li­che Rech­te und Ver­pflich­tun­gen aus die­ser Ver­ein­ba­rung gel­ten zuguns­ten und zu Las­ten des berech­tig­ten Fahrers.

16.4 Solan­ge und soweit in die­ser Ver­ein­ba­rung nichts gere­gelt ist, sind die Vor­schrif­ten des Ver­si­che­rungs­ver­trags­ge­set­zes (VVG) und die Vor­schrif­ten der All­ge­mei­nen Bedin­gun­gen für die Kraft­fahrt­ver­si­che­rung (AKB 95) ent­spre­chend anzu­wen­den. Dies gilt auch für sich aus die­ser Ver­ein­ba­rung erge­ben­den Unklarheiten.

§ 17 Fahrzeugzustand / Reparaturen

17.1 Der Mie­ter ver­pflich­tet sich, das Fahr­zeug scho­nend und fach­ge­recht zu behan­deln, alle für die Benut­zung maß­geb­li­chen Vor­schrif­ten und tech­ni­schen Regeln zu beach­ten, regel­mä­ßig zu prü­fen, ob sich das Fahr­zeug in einem ver­kehrs­si­che­ren Zustand befin­det, sowie das Fahr­zeug ord­nungs­ge­mäß zu verschließen.

17.2 Der Mie­ter hat sich wäh­rend der Mie­te davon zu über­zeu­gen, dass das Fahr­zeug immer mit genü­gend Öl, Kühl­was­ser und rich­ti­gem Rei­fen­druck geführt wird.

Eben­so ist zu beach­ten, dass der rich­ti­ge Treib­stoff getankt wird. Soll­te durch Miss­ach­tung einer die­ser Punk­te ein Scha­den am Fahr­zeug ent­ste­hen, haf­tet der Mie­ter hier­für in vol­ler Höhe. Die Miss­ach­tung der o. g. Punk­te stellt eine gro­be Fahr­läs­sig­keit dar. Die­se Schä­den sind des­halb nicht durch eine ggf. abge­schlos­se­ne Ver­si­che­rung abgedeckt.

17.3 Es dür­fen durch den Mie­ter kei­ner­lei Kenn­zeich­nun­gen, Beschrif­tun­gen oder ähn­li­ches vom Fahr­zeug ent­fernt oder beschä­digt werden.

17.4 Wird wäh­rend der Miet­zeit eine Repa­ra­tur zur Auf­recht­erhal­tung des Betrie­bes oder der Ver­kehrs­si­cher­heit des Fahr­zeu­ges not­wen­dig, darf der Mie­ter eine Ver­trags­werk­statt bis zur vor­aus­sicht­li­chen Repa­ra­tur­kos­ten­hö­he von EUR 100,00 beauftragen.

17.5 Die Fahr­zeu­ge sind in der Regel mit einer SIX­TI-Wer­be­fo­lie beklebt.

§ 18 Gerichtsstand / Schriftform

18.1 Münd­li­che Neben­ab­spra­chen bestehen nicht. Ände­run­gen bedür­fen der Schriftform.

18.2 Gerichts­stand ist Berlin.

§ 19 Salvatorische Klausel

Soll­ten eine oder meh­re­re Bestim­mun­gen die­ser Geschäfts­be­din­gun­gen nicht rechts­wirk­sam sein, berührt dies die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht. Der Ver­mie­ter und der Mie­ter sind in einem sol­chen Fall ver­pflich­tet, ein­an­der so zu stel­len, als sei eine Ersatz­re­ge­lung ver­ein­bart, die den wirt­schaft­li­chen Zweck der unwirk­sa­men Regel mög­lichst weit­ge­hend in wirk­sa­mer Wei­se erfüllt.